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Abfallentsorgung
„Wer als Abfallerzeuger bzw. -besitzer Abfälle entsorgen muss, ist für das ordnungsgemäße Verwerten oder Beseitigen verantwortlich (§7 KrWG)!“
Die Nader GmbH als zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb ist hier Ihr Ansprechpartner. Wir bieten individuelle Lösungen für die fachgerechte
Abfallentsorgung. Selbstverständlich werden alle gesetzlichen Bestimmungen eingehalten und eine lückenlose Nachweisführung ist gewährleistet.
Wir entsorgen für sie nicht gefährliche Abfälle, gefährliche Abfälle und führen Gefahrguttransporte durch.
Im Bereich der gefährlichen Abfälle gilt seit dem 01.04.2010 das elektronische Nachweisverfahren (eANV) – auch hier stehen wir Ihnen als kompetenter Partner gerne beratend zur Seite bzw. führen ggf. das Verfahren für Sie durch.
Die Abfälle können sowohl auf unserem Betriebsgelände angeliefert als auch per Containerdienst abgeholt werden. Wir führen auch reine Abfalltransporte durch.
Hier ein Ausschnitt aus unserem Leistungsspektrum:
Abfalltransporte
Altglas, Autoglas, Fensterglas
Störstoffe:
Keramik, Ton, Porzellan, Bleiglas, Bildschirmglas, Ceranfelder
Altholz
a) Altholzkategorie A I:
naturbelassenes oder lediglich mechanisch bearbeitetes Altholz, das bei seiner Verwendung nicht mehr als unerheblich mit holzfremden Stoffen verunreinigt wurde,
b) Altholzkategorie A II:
verleimtes, gestrichenes, beschichtetes, lackiertes oder anderweitig behandeltes Altholz ohne halogenorganische Verbindungen in der Beschichtung und ohne Holzschutzmittel
c) Altholzkategorie A III:
Altholz mit halogenorganischen Verbindungen in der Beschichtung ohne Holzschutzmittel
d) Altholzkategorie A IV:mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz, wie Bahnschwellen, Leitungsmasten, Hopfenstangen, Rebpfähle, sowie sonstiges Altholz, das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien A I, A II oder A III zugeordnet werden kann, ausgenommen PCB-Altholz (Grenzwerte: PCP>3mg/kg und PCB>5mg/kg);
PCB-Altholz:
Altholz, das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach deren Vorschriften zu entsorgen ist, insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten, die mit Mitteln behandelt wurden, die polychlorierte Biphenyle enthalten
Beispielsweise Bau- und Abbruchholz, Verpackungsholz und Altholz aus dem Außenbereich. Das Altholz wird in Abhängigkeit der Belastung mit Schadstoffen gemäß der AltholzV in verschiedene Altholzkategorien unterteilt:
Störstoffe:
anorganische oder organische holzfremde Stoffe, insbesondere Bodenmaterial, Steine, Beton, Metallteile, Papier, Pappe, Textilien, Kunststoffe oder Folien, die dem Altholz anhaften, beigemengt oder mit diesem verbunden sind, soweit diese die Verwertung behindern.
Altholz AIV und PCB-Altholz gehören zu den gefährlichen Abfällen (vgl. unten)
Altpapier/Kartonagen
Störstoffe:
Kunststoffe, Bitumenbeschichtung, Kohlepapier, alle beschichteten Papierarten, Restmüll, Holz, Metall, Glas,
Textilien
Altreifen
Störstoffe:
Felgen, Steine und Dreck
Asbest/asbesthaltige Baustoffe
Freigesetzte Asbestfasern können beim Einatmen Krebs auslösen. Die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) sind daher unbedingt einzuhalten wie z.B. das Tragen geeigneter Schutzausrüstung und Atemschutz!
Asbesthaltige Abfälle werden nach AVV ab einer Konzentration von 0,1% Asbest als gefährlicher Abfall eingestuft.
Freigesetzte Asbestfasern können beim Einatmen Krebs auslösen. Die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) sind daher unbedingt einzuhalten wie z.B. das Tragen geeigneter Schutzausrüstung und Atemschutz!
Abfälle, die Asbest enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen.
Geeignete Behälter sind z. B.
– für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend reißfeste Kunststoffsäcke, palettiert
– für grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle: z. B. Big-Bags, die auch bei uns erhältlich sind!
Asbesthaltige Abfälle sind z.B. Eternit-Wellplatten, Eternit-Fassadenplatten, Asbestzement, Bremsbeläge, Pflanzgefäße, Spritzasbest, Asbestpappen, Dichtungsschnüre, Leichtbauplatten, Nachtspeicheröfen
sh. gefährlicher Abfall
Asphalt/Bitumen
Straßenaufbruch besteht aus mineralischen Baustoffen, die ungebunden oder mit Bindemitteln im Gemisch eingesetzt wurden. Als Bindemittel wurden Pech bzw. Bitumen/Pech-Gemische verwendet, die später durch Bitumen oder hydraulische Bindemittel ersetzt wurden.
Teerhaltiger Straßenaufbruch, Teer, bituminöser Straßenaufbruch, Straßenpech
Straßenaufbruch besteht aus mineralischen Baustoffen, die ungebunden oder mit Bindemitteln im Gemisch eingesetzt wurden. Als Bindemittel wurden Pech bzw. Bitumen/Pech-Gemische verwendet, die später durch Bitumen oder hydraulische Bindemittel ersetzt wurden.
Hinweise auf eine Schadstoffbelastung (polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) und Phenolen) kann eine organoleptische Prüfung geben, da pechhaltiges Material einen süßlich-aromatischen bis stechend teerigen Geruch aufweist. Daneben stehen orientierende Schnelltests, wie z. B. das Lackansprühverfahren. Eine eindeutige Identifikation pechhaltigen Materials mit Quantifizierung des Schadstoffgehalts bzw. der Nachweis pechfreien Straßenaufbruchs sind damit nicht möglich.
Eine belastbare Aussage über den Schadstoffgehalt und die Anforderungen, die infolgedessen bei der Verwertung des Materials zu stellen sind, ist der Gehalt an PAK (nach EPA2) im Feststoff sowie u. U. der Phenolindex im Eluat durch quantitative analytische Untersuchung zu bestimmen.
Straßenaufbruch, der einen PAK-Gehalt von kleiner gleich 10 mg/kg aufweist, wird als Ausbauasphalt bezeichnet. Bei Ausbauasphalt wurden keine Bindemittel eingesetzt, die Pech oder kohlestämmige Öle enthalten. Bei PAK-Gehalten von > 10 bis kleiner gleich 25 mg/kg liegt gering belasteter Ausbauasphalt vor. Ab einer Belastung von > 25 mg/kg PAK ist Straßenaufbruch als pechhaltig einzustufen.
Pechhaltiger Straßenaufbruch mit einem Gehalt an PAK von ≥ 1000 mg/kg und/oder einem Gehalt an Benzo(a)pyren ≥ 50 mg/kg ist als gefährlicher Abfall (Abfallschlüssel 17 03 01*) einzustufen.
Teerhaltiger Asphalt vgl. auch gefährliche Abfälle.
Bauschutt und Abbruchabfälle (inert)
Darunter versteht man Baumaterialien wie zum Beispiel Mauerwerk, Beton, Mörtelreste (ausgehärtet) Dachziegel, Dachpfannen, natürliche und industriell gefertigte Bausteine (Sand-, Bruch-, Granit-, Feld-, Ziegel-, Lehm-, Poroton-, Blähton-, Betonsteine), Schieferplatten, Geröll, Felsbrocken, Estrichmaterial, Steinböden, Fensterstürze, Grabsteine, Treppensteinplatten, Marmorplatten, Waschbetonplatten, Keramik- oder Steinfliesen.
Störstoffe:
Alle organischen Anteile, Bitumen, Heraklit, Rigips, Eternit, Zement oder Verputz (nicht ausgehärtet = Zementsäcke), Rigips, Ytongsteine, Glas- oder Steinwolle, Holzreste, Fensterrahmen, Glas, Schrott und Metalle, Kunststoffbeläge, Farbeimer…
Bauabfall (zur thermischen Verwertung)
Störstoffe:
gefährliche Abfalle: KMF, Asbest, Eternit, Farben, Lacke, Lösemittel…
Batterien und Akkumulatoren
Sie bestehen im wesentlichen aus Metallen. Andere Werkstoffe sind Kunststoffe und Elekrolyte. Da auch Schwermetalle wie z.B. Quecksilber
(Hg), Cadmium (Cd) und Blei (Pb) verwendet werden, dürfen Batterien keinesfalls in die Umwelt gelangen.
Dämmmaterial/künstliche Mineralfaser (KMF)
Die TRGS (Technische Regeln für Gefahrsoffe) 521 findet hier Anwendung.
z.B. Mineralsfaserabfälle, Mineralwolle, Glas- und Steinwolle, Schlackewolle, anorganische Synthesefasern, textile Glas- oder Keramikfasern, Dämm- und Isoliermaterialien
Die TRGS (Technische Regeln für Gefahrsoffe) 521 findet hier Anwendung.
Es gibt sowohl
-als nicht gefährlicher Abfall eingestufte KMF (z.B. mit dem RAL-Gütezeichen)
als auch
-als gefährlicher Abfall eingestufte KMF (z.B. ohne RAL-Gütezeichen) diese sind in reißfesten und staubdichten Säcken (z.B. BigBag) zu verpacken.
Da optisch nicht zwischen gefährlichem und nicht gefährlichem KMF unterschieden werden kann, wird empfohlen, KMF zur Ablagerung auf der Deponie in reißfeste und staubdichte Big-Bags oder ähnliche Säcke zu verpacken.
Für alte Mineralwollen gilt seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwendungsverbot nach Anhang IV Nr. 22 Gefahrstoffervordnung. Bei Mineralwolle die vor 1996 eingebaut wurde, ist daher davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle also gefährlichen Abfall handelt.
Elektronikschrott
Eternit
Asbesthaltige Abfälle werden nach AVV ab einer Konzentration von 0,1% Asbest als gefährlicher Abfall eingestuft.
Freigesetzte Asbestfasern können beim Einatmen Krebs auslösen. Die Vorgaben der Gefahrstoffverordnung und der TRGS 519 (Technische Regeln für Gefahrstoffe) sind daher unbedingt einzuhalten wie z.B. das Tragen geeigneter Schutzausrüstung und Atemschutz!
Abfälle, die Asbest enthalten, sind in geeigneten, sicher verschließbaren und gekennzeichneten Behältern ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu sammeln, zu lagern und zu beseitigen.
Geeignete Behälter sind z. B.
– für körnige, gewebte oder stückige Abfälle: ausreichend reißfeste Kunststoffsäcke, palettiert
– für grobe oder plattenförmige Asbestzementabfälle: z. B. Big-Bags, die auch bei uns erhältlich sind!
Asbesthaltige Abfälle sind z.B. Eternit-Wellplatten, Eternit-Fassadenplatten, Asbestzement, Bremsbeläge, Pflanzgefäße, Spritzasbest, Asbestpappen, Dichtungsschnüre, Leichtbauplatten, Nachtspeicheröfen
sh. gefährlicher Abfall
Folien und Kunststoffe
Störstoffe:
Restmüll, gefährliche Abfälle, starke Verunreinigungen
Gewerbeabfall, gemischter Siedlungsabfall, Restmüll und Sperrmüll
Störstoffe:
gefährliche Abfälle, Metallschrott, Elektro-Altgeräte
Gefahrgut
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,
- wichtige Gemeingüter,
- Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen
ausgehen können. (§ 2 Abs. 1 GGBefG)
Als Gefahrgut bezeichnet man Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,
- wichtige Gemeingüter,
- Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen
ausgehen können. (§ 2 Abs. 1 GGBefG)
Die Einteilung erfolgt nach Gefahrgutklassen mit speziellem Symbol, die einzelnen Klassen sind dann weiter spezifiziert.
Bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße muss der Fahrer eine ADR-Bescheinigung vorweisen können. Diese wird nach erfolgreicher Absolvierung eines Lehrgangs für die Dauer von 5 Jahren befristet ausgestellt.
Zwei unserer Fahrer nehmen regelmäßig an diesen Lehrgängen Teil und besitzen diese ADR-Bescheinigung, so dass wir Ihnen auch auf diesem Gebiet tatkräftig zur Seite stehen können.
Gefährlicher Abfall
Umgangssprachlich werden auch die Begriffe Sondermüll, Problemabfall oder Giftmüll verwendet.
An die Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen werden besondere Anforderungen gestellt. Diesen wird mit dem elektronischen Nachweisverfahren dem eANV Rechnung getragen. Auch im Umgang mit diesen Abfällen sind besondere Regelungen z.B. hinsichtlich erforderlicher Verpackungen etc. zu beachten. Auch hier stehen wir Ihnen gerne als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
Gefährliche Abfälle sind beispielsweise:
asbesthaltige Baustoffe wie Dämmmaterial (künstliche Mineralfaser KMF) AVV 17 0 6 03* oder Eternit AVV 17 06 05*, Bleibatterien AVV 16 06 01*, Lacke und Farben z.B. AVV 08 01 11*, Lösemittel AVV 07 01 04*, Altholz AIV 17 02 04* , teerhaltiger Asphalt 17 03 03* bzw. teerhaltige Bitumen-gemische AVV 17 03 01*, Altöl AVV 13 02 05* usw.
Gipskarton
KMF
Die TRGS (Technische Regeln für Gefahrsoffe) 521 findet hier Anwendung.
Es gibt sowohl
-als nicht gefährlicher Abfall eingestufte KMF (z.B. mit dem RAL-Gütezeichen)
als auch
-als gefährlicher Abfall eingestufte KMF (z.B. ohne RAL-Gütezeichen) diese sind in reißfesten und staubdichten Säcken (z.B. BigBag) zu verpacken.
Da optisch nicht zwischen gefährlichem und nicht gefährlichem KMF unterschieden werden kann, wird empfohlen, KMF zur Ablagerung auf der Deponie in reißfeste und staubdichte Big-Bags oder ähnliche Säcke zu verpacken.
Für alte Mineralwollen gilt seit Juni 2000 das Herstellungs- und Verwendungsverbot nach Anhang IV Nr. 22 Gefahrstoffervordnung. Bei Mineralwolle die vor 1996 eingebaut wurde, ist daher davon auszugehen, dass es sich um alte Mineralwolle also gefährlichen Abfall handelt.
Klärschlamm/Sandfang
Mülltransporte
Restmüll
Störstoffe:
gefährliche Abfälle, Metallschrott, Elektro-Altgeräte
Sandfang
Schrott und Metalle
Sondermüll
Als Gefahrgut bezeichnet man Stoffe, Zubereitungen (Gemische, Gemenge, Lösungen) und Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für
- die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere für die Allgemeinheit,
- wichtige Gemeingüter,
- Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen
ausgehen können. (§ 2 Abs. 1 GGBefG)
Die Einteilung erfolgt nach Gefahrgutklassen mit speziellem Symbol, die einzelnen Klassen sind dann weiter spezifiziert.
Bei der Beförderung von Gefahrgut auf der Straße muss der Fahrer eine ADR-Bescheinigung vorweisen können. Diese wird nach erfolgreicher Absolvierung eines Lehrgangs für die Dauer von 5 Jahren befristet ausgestellt.
Zwei unserer Fahrer nehmen regelmäßig an diesen Lehrgängen Teil und besitzen diese ADR-Bescheinigung, so dass wir Ihnen auch auf diesem Gebiet tatkräftig zur Seite stehen können.
Gefährlicher Abfall
Als gefährliche Abfälle werden Abfallstoffe bezeichnet, die die in der Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV unter § 3 Abs. 2 festgelegten Gefährlichkeitsmerkmale aufweisen und somit eine potentielle Gefahr für die Gesundheit und/oder die Umwelt darstellen; für Holz ist § 6 Abs. 5 Satz 1 der Altholzverordnung-AltholzV in Verbindung mit der AVV ausschlaggebend für diese Einstufung.
Umgangssprachlich werden auch die Begriffe Sondermüll, Problemabfall oder Giftmüll verwendet.
An die Nachweisführung bei gefährlichen Abfällen werden besondere Anforderungen gestellt. Diesen wird mit dem elektronischen Nachweisverfahren dem eANV Rechnung getragen. Auch im Umgang mit diesen Abfällen sind besondere Regelungen z.B. hinsichtlich erforderlicher Verpackungen etc. zu beachten. Auch hier stehen wir Ihnen gerne als kompetenter Ansprechpartner zur Verfügung.
Gefährliche Abfälle sind beispielsweise:
asbesthaltige Baustoffe wie Dämmmaterial (künstliche Mineralfaser KMF) AVV 17 0 6 03* oder Eternit AVV 17 06 05*, Bleibatterien AVV 16 06 01*, Lacke und Farben z.B. AVV 08 01 11*, Lösemittel AVV 07 01 04*, Altholz AIV 17 02 04* , teerhaltiger Asphalt 17 03 03* bzw. teerhaltige Bitumen-gemische AVV 17 03 01*, Altöl AVV 13 02 05* usw.
Sperrmüll
Gewerbliche und industrielle Abfälle , die Abfällen aus privaten Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Zusammensetzung diesen ähnlich sind. Abfälle aus privaten Haushaltungen und Sperrmüll (z. B. Couch, Liege, Sofa, Bettgestell, Gardinenleiste, Kinderspielzeug, Holzdecke, Kinderwagen, Koffer, Kommode, Buffet, Lampe, Bild, Matratze, Federbett, Tisch, Sessel, Stuhl, Hocker, Teppich, Bodenbelag, Schrank, Regal, Fenster- und Türrahmen mit und ohne Flachglas, Spiegel und Massivkunststoffe)
Störstoffe:
gefährliche Abfälle, Metallschrott, Elektro-Altgeräte
Straßenkehricht
Styropor
Eindrücke
Anlieferungen in Zeiten von Corona
Wir bitten Sie die allgemein gültigen Vorschriften einzuhalten, insbesondere
– Abstand zu unserem Personal und anderen Kunden zu halten
– einen Mund-Nase-Schutz zu tragen
– möglichst alleine zu kommen
– den Aufenthalt so kurz als möglich zu gestalten indem sie zu Hause gut vorsortieren
… und größere Mengen zusammen kommen lassen