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Reverse-Charge-Verfahren
Zum 01.01.2011 wurde vom Gesetzgeber eine wesentliche Änderung – die ausschließlich Gewerbetreibende betrifft – im Umsatzsteuergesetz vorgenommen:
Bei der Lieferung von Industrieschrott, Altmetallen und bestimmten sonstigen Abfallstoffen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über (Reverse-Charge-Verfahren). Eine Liste der Gegenstände befindet sich in Anlage 3 UStG.
Die Lieferung dieser Gegenstände innerhalb Deutschlands bleibt nach wie vor im Inland steuerpflichtig, jedoch geht die Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 Nr. 7 UStG über. Durch einen entsprechenden Vermerk muss auf den Rechnungen/Gutschriften darauf hingewiesen werden.
Wie vorher auch muss die Rechnung mit der gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer des liefernden Unternehmens und bei Gutschriften auch des belieferten Unternehmens versehen sein. Zu diesem Zweck hat regelmäßig eine Abgleichung der Firmendaten zu erfolgen.
Zum Abgleichen der Firmendaten verwenden Sie folgendes Formblatt – anklicken und online ausfüllen – dann drucken:
Eindrücke
Anlieferungen in Zeiten von Corona
Wir bitten Sie die allgemein gültigen Vorschriften einzuhalten, insbesondere
– Abstand zu unserem Personal und anderen Kunden zu halten
– einen Mund-Nase-Schutz zu tragen
– möglichst alleine zu kommen
– den Aufenthalt so kurz als möglich zu gestalten indem sie zu Hause gut vorsortieren
… und größere Mengen zusammen kommen lassen