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Allgemeine Geschäftsbedingungen
Containergestellung – Abfallentsorgung
§ 1 Vertragsabschluss
1. Der Vertrag wird zwischen dem Auftraggeber (AG) und der Nader GmbH als Auftragnehmer (AN) geschlossen.
2. Für unsere Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB); sie treten mit Annahme der Bestellung in Kraft. Anders lautende Bedingungen des AG werden ausdrücklich ausgeschlossen und gelten nur, wenn sie in schriftlicher Form vom AN bestätigt wurden
3. Sind für bestimmte Leistungen besondere Bedingungen vereinbart oder dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung beigefügt, so gelten die AGB nachrangig und ergänzend.
4. Die AGB können im Büro eingesehen werden oder werden auf Wunsch dem AG zugesandt.
5. Der AG akzeptiert diese AGB mit seiner Unterschrift oder der Unterschrift einer hierzu von ihm beauftragten Person auf dem Lieferschein/Containerauftrag bei der Gestellung des Containers.
6. Für die Anerkennung der erbrachten Leistungen genügt die Unterschrift des Fahrers des AN auf dem Leistungsnachweis des AN.
§ 2 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag betrifft die Bereitstellung, die Mietzeit, sowie die Abholung des Containers durch den AN zu einer vereinbarten oder vom AN bestimmten Abladestelle. Die Pflicht der Entsorgung der Abfälle ruht, solange aus Gründen, die der AN weder grob fahrlässig noch vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht wie vorgesehen erfolgen kann. Zur Erfüllung seiner vertraglichen Leistungen kann sich der AN eines Dritten bedienen.
2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle (Sortieranlage, Verbrennungsanlage, Deponie, Sammelstelle oder dergleichen) trifft der AN. Erteilt der AG eine andere Zuweisung zu einer Anlage, Sammelstelle, Deponie usw. übernimmt ausschließlich der AG die Verantwortung hierfür (z.B. entstehende Mehrkosten, Risiken). Der AG stellt den AN von etwaigen Ansprüchen Dritter, die aus dieser Zuweisung heraus auftreten können, frei.
3. Der AG haftet bis zur endgültigen Anlieferung der Abfälle an der Abladestelle für die Beschaffenheit, und Zusammensetzung der Abfälle gemäß der schriftlichen Angaben auf dem Übernahmebeleg bzw. Lieferschein/Containerauftrag. Mehrkosten, die auf einer falschen Deklarierung der Abfälle beruhen, trägt der AG.
4. Der AN ist berechtigt, sich den Containerinhalt anzueignen und darüber zu verfügen.
5. Angaben des AN zu den Größen, Maßen und Tragfähigkeit des Containers sind nur Richtwerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen der Angaben kann der AG keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.
§ 3 Zeitliche Abwicklung
1. Terminangaben des AN stellen keine Fixtermine dar. Eine zeitliche Festlegung der Gestellung bzw. Abholung des Containers sind für den AG nur nach schriftlicher Bestätigung verbindlich. Eine Überschreitung der schriftlich bestätigten Zeiten bis zu 5 Stunden ist als unwesentlich anzusehen und begründet für den AG keinerlei Ansprüche gegenüber dem AN.
2. Die Auftragsabwicklung erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten des AN so termingerecht wie möglich.
§ 4 Zufahrt und Aufstellplatz
1. Dem AG obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für die Behälter bereitzustellen und für geeignete Zufahrtswege zu sorgen.
2. Zufahrtswege und Aufstellplatz müssen ausreichen befestigt und zum Abstellen eines Containers und zum Befahren mit schweren LKWs geeignet sein.
3. Der AG sorgt für die freie Zufahrt bei der Gestellung und Abholung des Containers.
4. Für Schäden an Zufahrtswegen, Einfahrten, Hofflächen, Bäumen und Sträuchern, Zäunen usw. die durch Befahren des Fahrzeugs bzw. Absetzen und Aufnehmen des Containers, insbesondere aufgrund hoher Drucklasten sowie durch Material- oder Flüssigkeitsaustritt aus den Containern entstehen, übernimmt die AN keine Haftung. Der AN haftet nur wenn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden.
5. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der AG.
6. Wenn der Container nicht aufgestellt, getauscht oder abgeholt werden konnte – aufgrund der Nichtbeachtung der vorgenannten Nrn. 1 bis 3 -, trägt der AG die Kosten der vergeblichen Anfahrt des AN.
§ 5 Sicherung des Containers
1. Für die Beschaffung einer benötigten Sondernutzungserlaubnis bzw. Genehmigung durch die zuständige Behörde für die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen ist der AG zuständig. Es sei denn, der AN hat diese Pflicht durch schriftliche Vereinbarung entgeltlich übernommen.
2. Der AN stellt einen mit rot-weißen Warnstreifen entsprechend der Verlautbarung des Bundesverkehrsministers gekennzeichneten Container, wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist. Für die Verkehrssicherungspflicht – etwa durch Beleuchtung, Warnbarken oder Absperrung – des Containers ist ausschließlich der AG verantwortlich.
3. Für fehlende Genehmigungen bzw. Erlaubnissen nach Nr. 1 bzw. die fehlende Sicherung nach Nr. 2 haftet ausschließlich der AG und stellt den AN im Schadensfall von jeglicher Haftung, gegebenenfalls auch von Ansprüchen Dritter frei.
§ 6 Beladung des Containers
1. Der Container darf nur im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichtes beladen werden. Die Beladung darf nur bis zur Höhe des Randes erfolgen. Für Schäden und Kosten, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen – insbesondere für vergebliche An- und Abfahrten, haftet der AG.
2. Der AG verpflichtet sich nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten in den Container einzufüllen. Die Pflicht zur Deklarierung der Abfälle unterliegt allein dem AG. Kommt der AG dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der AN berechtigt, die notwendigen Feststellungen zu treffen bzw. falls nötig durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten trägt der AG. Für Schäden und Kosten die dem AG durch die falsche Deklarierung des Abfalls oder der Beschaffenheit des Containerinhaltes entstehen haftet der AG. Für die Beschaffenheit des Containerinhaltes – vom Zeitpunkt der Containergestellung bis zur Abholung – ist der AG verantwortlich, auch wenn die Befüllung durch Dritte und ohne Wissen des AG geschieht.
3. Der AN ist berechtigt bei einem Verstoß gegen die Beladungsvorschriften die Abfuhr abzulehnen; die Kosten der vergeblichen Fahrt trägt der AG.
§ 7 Schadenersatz
1. Der AG haftet für Schäden während des Zeitraums der Gestellung und der Abholung des Containers auch insoweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Bei Abhandenkommen des Containers im Mietzeitraum haftet ebenfalls der AG.
2. Für Schäden bei der Gestellung oder Abholung des Containers haftet der AN nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Der Schaden des Berechtigten muss unverzüglich dem AN angezeigt werden, ansonsten erlischt die Haftung.
3. Soweit die Haftung des AN durch diese AGB eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadenersatzansprüche gegen das Personal des AN.
4. Schadenersatzansprüche, die im Zusammenhang mit der Abwicklung von Verträgen entstehen, für die diese AGB gelten, verjähren sechs Monate nach Kenntnis des Schadens durch den Berechtigten, gleichgültig, auf welcher Rechtsgrundlage der Schadenersatzanspruch geltend gemacht wird. Schadenersatzansprüche aus unerlaubten Handlungen sind davon ausgenommen.
5. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den AN.
§ 8 Entgelte/Zahlungsbedingungen
1. Die vereinbarte Vergütung umfasst, soweit schriftlich nichts anderes vereinbart wurde bzw. sich aus diesen AGB ergibt, den Container-Transport d.h. Gestellung und Abholung bzw., Tausch, ggf. das Verbringen des Containers zur Abladestelle sowie ggf. die Miete sowie den Entsorgungspreis/das Entgelt. Für vergebliche An- oder Abfahrten bei der Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der AG, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe der üblichen Vergütung zu zahlen.
2. Falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen getroffen wurden, berechnet der AN ab dem 15. Tag der Containergestellung bis zum Tag der Abholung Containermiete in Höhe von 1,00 € pro Tag.
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 5 Nr. 1) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 9 Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen des AN sind sofort und ohne Abzüge zu bezahlen.
2. Gerät der AG in Zahlungsverzug kann der AN Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem zum Zeitpunkt des Eintritts des Verzugs geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank geltend machen. Wenn der AN einen höheren Verzugsschaden nachweisen kann, so ist er berechtigt, diesem geltend zu machen. Zahlungsverzug tritt ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf, spätestens 10 Tage nach Zugang der Rechnung, sofern der Verzug nicht nach Gesetz vorher eingetreten ist. Im Gutschriftverfahren tritt Zahlungsverzug erst nach Erhalt einer Mahnung ein.
3. Nur unstreitig oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des AG können gegen fällige Forderungen des AN aufgerechnet oder zurückbehalten werden.
4. Der AN kann vom AG Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der AG den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der AN den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.
§ 10 Gerichtsstand
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist für beide Geschäftspartner Freyung.
§ 11 Nichtigkeitsklausel
1. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbar sind.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner Bestandteile dieser AGB bleiben die übrigen Bestimmungen dieser AGB unberührt. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Bestimmungen Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen. Dies gilt auch für etwaige Lücken der AGB.